Zeltverleih Langenfeld
 

Miet- und Nutzungsbedingungen


Allgemeine Miet- und Nutzungsbedingungen

Im Nachfolgenden tritt als Vermieter Zeltverleih Langenfeld auf, sämtliche Vertragspartner werden im Nachfolgenden als Mieter oder Kunde bezeichnet.

Diese Bedingungen gelten für alle mit Zeltverleih Langenfeld zustande kommenden Verträge zur Leistungserbringung durch den Vermieter.

Einen Anspruch auf Leistungserbringung hat der Kunde generell erst mit Erhalt der Auftragsbestätigung, die reine Beauftragung eines Angebotes ist nicht ausreichend!


  1. Alle vom Vermieter zur Verfügung gestellten Materialien sind dauerhaftes, unveräußerliches Eigentum des Vermieters und gehen nicht in den Besitz des Mieters über.
  2. Die Verlängerung der Mietdauer, über den vorher festgelegten Zeitraum, kann dem Mieter nicht garantiert werden, dies muss im Einzelfall schriftlich mit dem Vermieter geklärt und festgehalten werden. Eine frühzeitige Information zu ggf. längerem Bedarf sollte daher umgehend erfolgen.
  3. Alle vom Vermieter zur Verfügung gestellten Materialien sind nur bestimmungsgemäß zu verwenden und vor Beschädigung oder Diebstahl zu schützen, z.B. durch Stellung einer Nachtwache.
  4. Schäden an zur Verfügung gestellten Materialien sind durch den Mieter zu tragen, sofern diese Schäden nicht durch sachgemäße Nutzung der Materialien entstanden sind. 
  5. Zu Schäden durch sachgemäße Nutzung zählen z.B. Flecken durch Vogelkot auf Zeltplanen/Dächern, nicht jedoch Flecken/Kleberückstände an Zeltplanen/Dächern durch Anbringen von Schildern, Kennzeichnungen oder ähnlichem.
  6. Geschirr, Besteck, Gläser und ähnliche Artikel müssen generell durch den Vermieter gereinigt werden. Grobe/eingetrocknete Verschmutzungen sowie ganze Essensreste, welche sich nur durch erhöhten/mehrmaligen Reinigungsaufwand beseitigen lassen, können zu einer zusätzlichen Reinigungsgebühr in Höhe von 0,15€/Artikel je Reinigungsdurchgang führen.
  7. Schnellbauzelte, auch bekannt als Quick-Zelte, Faltzelte, Faltpavillions oder Partyzelte, können sowohl durch den Vermieter als auch den Mieter aufgebaut/aufgestellt werden. Bei Aufbau durch den Mieter ist dieser für den korrekten Aufbau sowie die Einhaltung sämtlicher notwendiger Bestimmungen verantwortlich. Schäden oder Ansprüche Dritter können, bei Aufbau durch den Mieter, nicht an den Vermieter gestellt werden!
  8. Schnellbauzelte sind nur bedingt witterungsfest, es existieren keine statischen Berechnungen für Wind- oder Schneelasten. Sollten Sturmwarnungen oder sich plötzlich verschlechternde Wetterverhältnisse auftreten, so ist der Mieter für die Räumung sowie den Abbau der Schnellbauzelte verantwortlich.
  9. Schäden an Personen, Mietgegenständen sowie Eigentum Dritter durch z.B. wegfliegende Schnellbauzelte sind vollständig durch den Mieter zu tragen.
  10. Festzelte und Pagoden sind nur bedingt witterungsfest. Bei sich plötzlich verschlechternden Witterungsverhältnissen oder Sturmwarnungen ist der Mieter für die Räumung sowie das Kontaktieren des Vermieters für einen eventuell notwendigen Abbau verantwortlich! Personenschäden, Schäden an Mietgegenständen oder Eigentum Dritter durch Fahrlässigkeit des Mieters sind durch diesen zu tragen!
  11. Umbaumaßnahmen von Zelten und Pagoden sind ausschließlich durch den Vermieter zulässig. Bei Änderungen durch den Mieter haftet dieser für sämtliche anfallenden oder auftretenden Schäden.
  12. Das Ändern oder Entfernen von Ballastierung durch den Mieter ist unzulässig. Bei Änderungen durch den Mieter haftet dieser für sämtliche anfallenden oder auftretenden Schäden.
  13. Das Bekleben und Beschriften von zur Verfügung gestellten Materialien ist nicht zulässig, außer es ist ausdrücklich schriftlich erlaubt, z.B. bei Aushängen, Speisekarten, Preislisten und ähnlichem, welches zur Selbstbeschriftung ausgelegt ist.
  14. Schäden oder erhöhter Reinigungsaufwand durch Beklebung oder Beschriftung an unzulässigen Stellen können zu Mehrkosten führen.
  15. Pfand-Gasflaschen (z.B. Propan 5kg, 11kg) werden durch den Vermieter immer als Vollgut zur Verfügung gestellt und unabhängig vom Verbrauch des Mieters vollständig abgerechnet. Eine Übernahme dieser Flaschen durch den Mieter ist, nach schriftlicher Rücksprache mit dem Vermieter, gegen Zahlung einer Gebühr von 50,00€ möglich.
  16. Der Betrieb von gasbetriebenen Artikeln, wie Heizkanonen, Heizpilzen, Fritteusen oder ähnlichen Artikeln, unterliegt gesonderten Anforderungen, insbesondere an den Anschluss sowie Brandschutz- und Nutzungsbestimmungen. Der Mieter ist für die Einhaltung dieser verantwortlich. Solchen Artikeln liegt eine Übersicht der Bestimmungen bei, bei Unklarheiten oder Rückfragen unbedingt Kontakt mit dem Vermieter aufnehmen!
  17. Der generelle Betrieb von gasbetriebenen Artikeln sowie allen anderen Artikeln, welche Hitze produzieren oder Sauerstoff verbrauchen, ist in allen Zelten grundsätzlich untersagt. Ausnahmen sind nur mit schriftlicher Erlaubnis des Vermieters sowie Einhaltung der notwendigen Bestimmungen möglich.
  18. Das Befestigen oder Verlegen von Stromkabeln oder Leitungen an oder in Zelten, darf nicht zu Beschädigungen an Planen, Dächern oder Gestänge führen.
  19. Bei Leitungen für Strom, Gas, Wasser oder andere Medien, die nicht durch den Vermieter gelegt und angeschlossen wurden, ist der Mieter für die Einhaltung notwendiger Bestimmungen verantwortlich.
  20. Bei Änderungen, sowie das Lösen und ggf. erneute Anschließen, von durch den Vermieter angeschlossenen Leitungen durch den Mieter, geht die Verantwortung ebenfalls auf den Mieter über. 
  21. Leitungen, welche in Verkehrswegen oder Bereichen verlegt werden, wo diese beschädigt werden oder zur Gefährdungen von Personen durch. z.B. Stolperstellen führen können, sind diese durch geeignete Maßnahmen abzudecken (z.B. durch Kabelbrücken).
  22. Der Einsatz von Kabelbrücken, oder andere geeignete Schutzmaßnahmen, für am Boden verlegte Leitungen, wird durch den Vermieter empfohlen, der Mieter ist jedoch für den Einsatz oder die Schaffung von alternativen Schutzmaßnahmen verantwortlich. 
  23. Frischwasserinstallationen durch den Vermieter sind standardmäßig als Brauchwasserinstallation ausgeführt und nicht als Trinkwasserentnahmestellen geeignet. Bei Bedarf an einer Trinkwasserinstallation ist dies in der Beauftragung schriftlich zu erwähnen.
  24. Genehmigungen, Anträge oder andere behördlich verlangte Dokumente für den Aufbau oder die Nutzung von Mietgegenständen sind ausschließlich durch den Mieter einzuholen. 
  25. Sollten durch das Fehlen einer solchen Genehmigung Anlieferung, Aufbau oder Nutzung der bestellten Mietgegenstände nicht möglich sein, sind alle anfallenden Kosten durch den Mieter zu tragen.
  26. Besondere Bestimmungen oder Anforderungen aus eingeholten Genehmigungen, insbesondere zu eventuell notwendigen Baugenehmigungen (z.B. für Zelte), müssen bei der Auftragserteilung schriftlich durch den Mieter angegeben werden. Sollte im Nachgang eine Nutzung z.B. eines Zeltes, durch eine fehlende Baugenehmigung, nicht möglich sein, haftet der Mieter.
  27. Für die Anlieferung, sowie Auf- und Abbau ist die Zufahrt zum Aufstellungs-/Veranstaltungsort mit einem Fahrzeug erforderlich. Sollte dies nicht möglich sein oder der Transport einzelner Materialien nur per Hand möglich sein, können ggf. Zusatzkosten anfallen. Informationen dazu sind bei Auftragserteilung an den Vermieter zu übermitteln. Bei Unklarheiten kann vor Beauftragung eine Besichtigung vor Ort vereinbart werden.
  28. Auf- und Abbau von Bierzeltgarnituren, Stehtischen sowie anderem Mobiliar ist nicht im Artikelmietpreis enthalten.
  29. Die Installation von Hussen, Tischdecken oder ähnlichen Artikeln ist nur an aufgebautem Mobiliar möglich.
  30. Der Auf-/Abbau von Mobiliar ist in der Anfrage oder in der Beauftragung anzugeben. Bei einer nachträgliche Beauftragung von Auf-/Abbau kann die Möglichkeit zur Durchführung nicht mehr garantiert werden.
  31. Brandlöcher, Beschädigungen durch Kerzenwachs, Farben oder ähnlichem, welches durch die normale Reinigung nicht entfernt werden kann oder eine Reparatur erfordert, führt bei Tischwäsche, Hussen und ähnlichem zu einem erforderlichen Austausch. Die Kosten dafür sind vom Mieter zu tragen.
  32. Artikel, bei denen eine Reinigung nicht in der Artikelbeschreibung aufgeführt ist, müssen vom Mieter in gereinigtem Zustand übergeben werden.
  33. Beschädigungen oder Verschmutzungen an Artikeln müssen unbedingt durch den Mieter dokumentiert (Foto/Video) und bei Übergabe durch den Vermieter an den Mieter schriftlich festgehalten werden. Eine nachträgliche Meldung durch den Mieter kann leider nicht mehr akzeptiert werden und somit zu Folgekosten führen.
  34.  Elektrotechnische Artikel, wie z.B. Lautsprecher, Heizgebläse oder Leuchtmittel sind generell so aufzustellen, dass diese bei Regen oder anderen unpassenden Witterungsverhältnissen nicht beschädigt werden. 
  35. Bei aufkommendem Regen oder anderen ungeeigneten Witterungsverhältnissen müssen elektrotechnische Artikel durch den Mieter geschützt oder abgebaut werden. Sollte der Einsatz dieser Artikel auch bei schlechten Witterungsverhältnissen notwendig sein, ist dies durch den Mieter im Voraus anzugeben, um Beschädigungen zu vermeiden. 
  36. Beschädigungen an elektrotechnischen Artikeln durch unsachgemäße Nutzung, fehlerhafte Bedienung oder durch Einsatz bei ungeeigneten Wetterbedingungen, welche durch den Mieter nicht im Voraus angegeben wurden, führen ggf. zu Reparatur- oder Neubeschaffungskosten.
  37. Bei Stellung von Personal durch den Vermieter hat der Mieter für Zugang oder das Bereitstellen von Sanitäranlagen zu sorgen. Alternativ kann dies über den Vermieter beauftragt werden.
  38. Artikel wie Geschirr, Gläser, Tassen, sowie das meiste Kleinmaterial, werden in Stapelbehältern oder anderen Transportbehältern ausgeliefert. Der Verlust oder Defekt dieser Behälter kann zu zusätzlichen Kosten führen, welche durch den Mieter zu tragen sind.
  39. Bei Artikeln, bei denen Verpackungseinheiten angegeben sind, handelt es sich immer um die jeweilige Mindestabnahmemenge. Eine Stückelung in kleinere Gebinde ist gegen Aufpreis auf Anfrage möglich.
  40. Bei Lieferung von Getränken ist eine Rücknahme immer nur im vollständigen, ungeöffneten Gebinde möglich. Anbrüche werden vollständig abgerechnet oder können gegen Übernahme der Pfandkosten vom Mieter übernommen werden. Bierfässer können nicht beim Kunden verbleiben, bei diesen müssen Anbrüche durch den Mieter entsorgt und die leeren Fässer bei Abholung übergeben werden.
  41. Generell können je nach Menge und Art der bestellten Artikel Zusatzkosten für Transport, Verladung und ähnliches anfallen. Diese werden im Voraus durch den Vermieter im Angebot aufgeführt. Bei nicht schriftlicher Beauftragung werden diese Kosten im Zuge der Einzelpreise mit aufgeführt.
  42. Je nach Auftragsart und Volumen können unterschiedliche Zahlungsbedingungen gelten. Diese sind im Angebot aufgeführt. Sollte die Zahlungsbedingung ganz oder teilweise Vorkasse beinhalten, so kann der Auftrag erst nach Zahlungseingang begonnen werden. Daraus resultierende Verzögerungen oder Ausfälle gehen zulasten des Mieters. Dies entbindet den Mieter nicht von den Stornierungsbedingungen
  43. Stornierungsbedingungen (soweit nicht anders schriftlich vereinbart): Die Stornierung bis 6 Wochen vor Beginn des Leistungszeitraumes (Aufbau-/Anlieferungstag) ist kostenfrei möglich. Bei einer Stornierung innerhalb von 6 bis 4 Wochen vor Beginn des Leistungszeitraumes fallen Kosten in Höhe von 25% des Auftrag Volumens an. Bei der Stornierung innerhalb von 4 bis 2 Wochen vor Beginn des Leistungszeitraumes fallen Kosten in Höhe von 50% und bei Stornierungen ab 2 Wochen vor Beginn des Leistungszeitraumes fallen Kosten in Höhe von 100% des Auftrag Volumens an. Die Zahlung ist in diesem Fall sofort fällig.
  44. Änderungen oder Zusätze der Mietbedingungen zwischen Vermieter und Mieter müssen schriftlich vor Auftragsbeginn erfolgen.
  45. Sollten einzelne Bedingungen ungültig sein, behalten alle anderen Bedingungen dennoch Ihre Gültigkeit. Der Vermieter und Mietern haben dann gemeinsam eine, der ungültigen Bedingung am nächsten kommende, alternative Bedingung zu formulieren.
  46. Diese Bedingungen gelten für alle Geschäfte zwischen dem Vermieter und einem Mieter, auch wenn die Beauftragung telefonisch, per WhatsApp oder mündlich erfolgt. 

Wir danken schon jetzt für das in uns gesetzte Vertrauen und wünschen uns weiterhin eine gute Zusammenarbeit!

Ihr Team von Zeltverleih Langenfeld